Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet. Dies geschieht, indem die Pflege zuhause durch regelmäßige Besuche begleitet wird.

Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, haben den Anspruch, diese Beratung einmal im Halbjahr abzurufen.

Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen.

Examinierte Pflegefachkräfte unserer Hauskrankenpflege Erika Thyrolf in Falkenberg besuchen Sie in Ihrer eigenen Häuslichkeit  und beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch Sie als pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält unsere Beraterin die Situation für nicht gesichert, muss sie dies begründen.

Sie kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.


Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

  • Möglichkeit zur Beantragung sowie der Höherstufung des Pflegegrades
  • zur Begutachtung durch die Prüforganisationen, zu der wir Sie auch gern begleiten
  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI
  • Zuschüsse durch Kranken- und Pflegekassen, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Leistungen wie hoch bezuschusst werden,
  • bei Bedarf die Vermittlung von Hausnotruf
  • der täglichen Entlastung und Verhinderungspflege

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.


Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3:
halbjährlich 1 ×, d. h. 2 × im Jahr

Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5:
vierteljährlich 1 ×, d. h. 4 × im Jahr

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Wir beraten Sie gern

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir besprechen Ihre Anliegen gern persönlich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

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